ALLGEMEINE VERMIET- / GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR WOHNMOBILE
Für die Anmietung eines Wohnmobiles werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt der zwischen dem Vermieter des Wohnmobiles Marian Wosnitza (nachfolgend „Vermieter“ genannt), und Ihnen (nachfolgend
„Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.

1) Vertragsgegenstand

  1. a: Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietpreises und sonstiger vertraglicher vereinbarter Gelder.
  2. b: Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die § 651 a BGB (Vertragstypische Pflichten im Reisevertrag) finden keinerlei Anwendung.
  3. c: Der Mieter führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
  4. d: Bei Übernahme bzw. bei Rücknahme des Fahrzeuges ist jeweils ein Übergabe- bzw. ein Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrag.

2) Mindestalter des Fahrers, Führerschein

  1. a: Das Mindestalter des Mieters und des Fahrers beträgt 23 Jahre. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
  2. b: Der Führerschein der Klasse 3 gilt für alle Modelle. Der Führerschein der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 Kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 Kg Gesamtgewicht .
  3. c: Die Vorlage des Führerscheines durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder zum Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobiles.
  4. d: Kommt es zu fehlender Vorlage des Führerscheines zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorlegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden Stornogebühren statt.

3) Entgelte und Zahlungsbedingungen

  1. a: Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
  2. b: Kraftstoffkosten-, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie

    Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben, andernfalls fallen Betankungskosten gemäß Betankungsbeleg und Mietvertrag an.

  3. c: Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Fahrzeugrückgabe werden je nach Vereinbarung berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird.

4) Versicherungsschutz

a: Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden Bestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Vollkasko Haftpflichtversicherung (100 Mio. Deckung) – mit
€ 1.500 Selbstbeteiligung sowie eine Teilkasko mit € 1.000 Selbstbeteiligung.

b Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter/Fahrer/Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit bis zu € 1.500 pro Schadensfall.

5) Reservierung und Zahlungsbedingungen
a: Nach Unterschrift des Mietvertrags ist innerhalb von 7 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Mietpreises auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung einer Nachfrist zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten. Es finden dann die Stornobedingungen der Ziffer 6.b Anwendung.

  1. b: Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 60 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung einer Nachfrist zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6.b Anwendung.

6) Rücktritt und Umbuchung

  1. a: Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
  2. b: Bei Rücktritt vom Mietvertrag mit Mietbeginn werden folgende Stornogebühren fällig:
    - bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 30 % des Mietpreises
    - vom 49. bis 15 Tag vor Reiseantritt 75 % des Mietpreises

    - ab 14. Tag 90 % des Mietpreises
    - am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs

    100 % des Mietpreises
    Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nicht-abnahme/-abholung gilt als Rücktritt.

  3. c: Die Gestellung eines Ersatzmieters (Voraussetzung Ziffer 2.) ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung aus berechtigten Gründen verweigern.
  4. d: Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringer Höhe entstanden ist.

7) Kaution

  1. a: Die Kaution in Höhe von 1.500 Euro muss bis spätestens 7 Tage vor Mietantritt auf das Konto des Vermieters eingegangen sein
  2. b: Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution per Überweisung/Bar innerhalb von 7 Tagen zurückerstattet.
  3. c: Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z. B. Reinigung, Toilettenreinigung, Betankung, Schäden etc.) werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentraglast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

8) Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe

  1. a: Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin zu übernehmen und zurückzugeben.
  2. b: Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und der Führerschein im Original vorzulegen. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekanntzugeben und von diesen eine Kopie des Führerscheines und des Personalausweises zu hinterlegen. Das Fahrzeug darf, ausgenommen in Notfällen, nur vom Mieter selbst bzw. dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, alle Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
  3. c: Der Mieter verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Vermieter bei Fahrzeugübergabe das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll schriftlich vermerkt.

    d: Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
  4. e: Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglichen vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und im protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) zurückzugeben. Hat der Mieter bei Fahrzeugrückgabe die Toilette nicht entleert und/oder nicht gereinigt, wird eine pauschale Gebühr lt. Mietvertrag fällig.
  5. f: Ebenso sind der Brauchwasser- und der Abwassertank zu entleeren, d.h. das Fahrzeug ist entleert zurückzugeben.
  6. g: Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.
  7. h: Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauches nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Eine Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
  8. i: Die Rückgabe des Fahrzeuges vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
  9. j: Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
  10. k: Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
  1. 9) Ersatzfahrzeug a: Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. 10) Obliegen des Mieters
    1. a: Das Mietfahrzeug ist schonend zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes). Ebenso die Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes, ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe/Breite) sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu prüfen, dass sich das Mietfahrzeug in Verkehrssicherem Zustand befindet.
    2. b: Es ist ausdrücklich untersagt, es u.a. zu verwenden:
  2. - zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und

    - zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen

    - zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht

    sind
    - zur Weitervermietung oder Leihe

    - zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen

    - zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung
    - für Fahrschulübungen und Geländefahrten
    - für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen,

    insbesondere auf nicht befahrbarem Gelände
    - Fahrten in Kriegsgebiete sind ausdrücklich nicht erlaubt!
    - Fahrten in Europäische Länder sind zulässig, jedoch in

    Osteuropäische Länder bedürfen sie der vorherigen Einwilligung
    des Vermieters und der Beantragung eines speziellen

    Versicherungsschutzes.
    c: Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und

    schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
    d: Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer

    besuchten Ländern sowie der Transitländer hat
    sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die

    jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
    e: Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und

    Verkehrsvorschriften einzuhalten und wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von € 100 ohne Zustimmung des Vermieters in einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet.

    f: Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere nicht mit Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

    g: Haustiere sind nach Zustimmung des Vermieters erlaubt.Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf-, und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter/Fahrer eigen-verantwortlich.

    Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere
    wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und/oder Tierhaare/ Ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters. Werden Tiere ohne Genehmigung des Vermieters im Fahrzeug mitgenommen, werden die tatsächlichen anfallenden Reinigungskosten mindestens jedoch aber 200€ in Rechnung gestellt.

    h: Das Rauchen in den Fahrzeugen ist ausnahmslos verboten. Bei Zuwiderhandlung werden einmalig € 500 in Rechnung gestellt.

    i: Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen. Sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadensfällen des Fahrers.

    j: Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter, Gewicht gewähltem Kindersitz (§ 21 StVO) auf dazu geeigneten und zulässigen Sitzplätzen.

    k: Bei jeglicher Zuwiderhandlung kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

    Fahrzeugtests

    11) Verhalten bei Unfall oder Schadenfall
    Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigen Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich so lange nicht von Unfallort entfernen, bis er seine Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtliche sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Die gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Schadensersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

    12) Haftung des Vermieters

    Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldens-unabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei der Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassenen bzw. vergessen wurden.

    13) Haftung des Mieters

    1. a: Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter/Fahrer/Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit bis zu € 1.500pro Schadensfall.
    2. b: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei Alkohol- oder Drogenbedingter Fahruntüchtigkeit, entfällt die Haftungseinschränkung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch die Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO (vgl. Regelung im Ausland) verursacht werden. Weiter haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungseinschränkung voll für alle Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und Breite) beruhen, auf unsachgemäßes Be-/Entladen sowie auf das Ladegut zurückzuführen sind oder durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung entstanden sind. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen.
    3. c: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
    4. d: Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt hat, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziffer 2 (Mindestalter des Fahrers), Ziffer 8

    (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), Ziffer 10 (Obliegen des Mieters), Ziffer 11 (Verhalten bei Unfall oder Schadenfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.

    e: Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

    f: Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.

    g: Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
    h: Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der

    Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr an den Mieter weitergeleitet.

    i: Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

    j: Schäden an der Markise oder von der Markise verursachte Schäden sind nicht von der Versicherung abgedeckt. Solche Schäden sind vom Mieter vollständig, auch über die Kaution hinaus, zu tragen.

    k: Für Schäden an der Bereifung sowie Schäden durch Steinschlag, haftet der Mieter während der Mietzeit wie ein Leasingnehmer

    14) Verjährung

    a: Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.

    b: Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zum Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

    c: Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges.

    15) Allgemeine Bestimmungen

    a: Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma für die er den Mietvertrag abgeschlossenen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

    b: Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.

    c: Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.

    d: Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

    16) Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

    1. a: Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt Personen-bezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
    2. b: Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
    3. c: Ebenso erfolgt die Verwendung dieser Daten bei falschen Angaben

    zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technischen Defektes, Verkehrsverstößen und weiterem.

    17) Fahrten zu Testzwecken und/oder Geländefahrten sowie das Fahren des Fahrzeuges unter Extrembedingungen sind verboten. Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.

    18) Das Fahrzeug ist zum Diebstahlschutz GPS überwacht

    19) Schlussbestimmungen

    1. a: Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters in Rüdigerstraße 79, 10365 Berlin
    2. b: Änderungen der Allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

      Schriftform beider Parteien.

    3. c: Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande

      gekommenen Vertrag gilt ausschließlich Deutsches Recht.
      Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages,

      ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

    4. d: Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die

      Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

    5. e: Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder

      ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle

      Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Zwingende Vorschriften bleiben hiervon unberührt und gelten als solche vereinbart.